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Hinweis auf die Leinenpflicht entsprechend der Polizeiverordnung der Gemeinde
Der Frühling ist in der Natur eine besondere Zeit: In den tierischen Kinderstuben gibt es wieder Nachwuchs. Streunende, wildernde oder auch nur stöbernde Hunde können eine tödliche Gefahr insbesondere für Jungtiere werden, denn im Falle einer empfindlichen Störung stellen wildlebende Tiere vielfach die Versorgung ihres Nachwuchses ein. Aus diesem Anlass möchten wir auf die Leinenpflicht entsprechend der Polizeiverordnung der Gemeinde Weissach im Tal hinweisen.
Im Innenbereich (§§ 30 - 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
Das heißt, in der bebauten Ortslage besteht immer Leinenpflicht, außerhalb nur dann nicht, wenn der freilaufende Hund auf Kommandos der Begleitperson reagiert. Dieses Zurufen der Hundekommandos ist durch die Rechtsprechung eindeutig definiert. Wenn ein Hund auf mehrmaliges Zurufen nicht reagiert, dann ist er auch außerhalb des Ortes an der Leine zu führen.
Ebenfalls ist dringend zu beachten, dass Tiere so zu halten und zu beaufsichtigen sind, dass keine Gefährdung von Personen durch Tiere verursacht wird. Diese Aussage ist in Bezug auf die Hundehaltung durch eine Rechtsprechung eindeutig geregelt worden. Demnach wird bereits das Anbellen, Anknurren, Anspringen oder Stellen von Personen eindeutig als Gefährdung festgestellt.
Als Folge daraus muss sowohl beim Verstoß gegen den Leinenzwang, als auch bei einer vorliegenden Gefährdung ein/e Hundehalter/in mit einem Bußgeld rechnen. Sofern eine Person verletzt wird, erhöht sich dieses um ein Mehrfaches, dazu kommen ggf. Behandlungskosten und Privatklagen auf Schadensersatz, Schmerzensgeld etc. Im Wiederholungsfall ergeht ebenfalls ein deutlich erhöhtes Bußgeld.
Ihre Gemeindeverwaltung