Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Weissach im Tal

„Abrundungssatzung Wattenweiler – Erweiterung Nordwest“ in Weissach im Tal, Ortsteil Wattenweiler

1.    Aufstellungsbeschluss – öffentliche Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

2.    Öffentliche Auslegung zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Weissach im Tal hat am 06.06.2024 in öffentlicher Sitzung beschlossen, die „Abrundungssatzung Wattenweiler – Erweiterung Nordwest“ gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen und diese nach § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich auszulegen.

Am westlichen Rand der bereits seit 18.01.1980 genehmigten „Abrundungssatzung Wattenweiler“ auf dem Flurstück Nr. 334 ist die Errichtung eines Einfamilienhauses vorgesehen. Das Gebäude soll in direkten Anschluss an die Bestandsbebauung auf dem Flurstück Nr. 333 heran gebaut werden. Um diese bauliche Maßnahme zu ermöglichen ist, die Erweiterung der Abrundungssatzung Wattenweiler vorgesehen. Diese wird auf das zu bebauende Grundstück erweitert, um die städtebaulichen Grundvoraussetzungen entsprechend des § 34 Baugesetzbuch zu schaffen.

Der Geltungsbereich der Änderung der Abrundungssatzung ist im Lageplan dargestellt.

Soweit umweltbezogene Informationen vorliegen, sind diese in der Begründung und im Kurzbericht zur artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung vom 17.11.2023 genannt.

Der Entwurf der „Abrundungssatzung Wattenweiler – Erweiterung Nordwest“ und die Begründung beides vom 06.06.2024 erstellt von „roosplan“, werden zusammen mit dem Kurzbericht zur artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung vom 17.11.2023 gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom

21.06.2024 bis 26.07.2024 je einschließlich

im Internet unter http://www.weissach-im-tal.de/rathaus-service/oeffentliche-bekanntmachungen veröffentlicht und können zusätzlich beim Bürgermeisteramt Weissach im Tal, Rathaus, Kirchberg 2 + 4, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.

1. Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist bei der Gemeinde Weissach im Tal abgegeben werden können.

2. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist es zweckmäßig die Anschrift des Verfassers anzugeben.

3. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Außerdem ist ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichts­ordnung (Normenkontrolle) unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Weissach im Tal, 20.06.2024

gez. Daniel Bogner

Bürgermeister

 

Anlagen:

- Begründung

- Plan

- Kurzbericht zur artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung