Aktuelles aus der Gemeinde

Neue Grundsteuerbescheide ab 01.01.2025 - Fragen und Antworten

Aufgrund der Grundsteuerreform gibt es ab dem 01.01.2025 neue Hebesätze und damit neue Grundsteuerbescheide für die Grundsteuer in der Gemeinde Weissach im Tal. Jede Eigentümerin/jeder Eigentümer erhält einen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025.
Die Hebesätze wurden in der Gemeinderatssitzung vom 17.10.2024 beschlossen und anschließend öffentlich bekanntgegeben. Für das Grundvermögen (Grundsteuer B) wurde ein Hebesatz von 240 v.H. und für die Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) ein Hebesatz von 540 v.H. bestimmt.
Die Kalkulation der Hebesätze erfolgte so, dass es im Wesentlichen nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens der Gemeinde gegenüber dem Jahr 2024 kommt (sog. Aufkommensneutralität). Die Aufkommensneutralität bezieht sich ausschließlich auf das gesamte Grundsteueraufkommen der Gemeinde Weissach im Tal, daher kann es teilweise dennoch zu Belastungsverschiebungen für einzelne Eigentümerinnen und Eigentümer kommen.
Grund für die Änderung der Hebesätze ist das neue Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) von Baden-Württemberg, mit dem die Erhebung der Grundsteuer neu geregelt wurde. Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hatte, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist. Das Land Baden-Württemberg hat die Rechtsprechung im LGrStG entsprechend umgesetzt.
Um vorab offene Fragen klären zu können, lassen wir Ihnen nachstehend einige wichtige Informationen zukommen.


Wann bekomme ich meinen neuen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025?

? Die Gemeindeverwaltung hat die Grundsteuerbescheide ab dem 10. Januar 2025 an Sie verschickt. Es kann immer wieder vorkommen, dass Bescheide durch die Post nicht zugestellt werden können. Wenn dies der Fall ist, erhalten wir die Briefe zurück und recherchieren Ihre neue Adresse, um den Bescheid erneut an Sie zu verschicken. Sollten Sie bis zum 03. Februar 2025 keinen Bescheid erhalten haben, wenden Sie sich bitte umgehend bei Frau Österle (07191-353145). Dann schicken wir Ihnen den Grundsteuerbescheid gerne noch einmal zu.

Wie errechnet sich die neue Grundsteuer?
? Der Grundsteuermessbetrag aus Ihrem Grundsteuermessbescheid des Finanz-amtes wird mit dem aktuellen Hebesatz (Grundsteuer A: 540 v.H. und Grundsteuer B: 240 v.H.) multipliziert.

Warum bekomme ich einen Grundsteuerwertbescheid, Grundsteuermessbescheid und einen Grundsteuerbescheid?
? Die Grundsteuer wird nach dem Gesetz in einem dreistufigen Verfahren geregelt.
Zunächst wird im Grundsteuerwertbescheid der Grundsteuerwert ermittelt. Bei der Grundsteuer B wird der Grundsteuerwert durch die Multiplikation der relevanten Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert ermittelt. In der Regel
basieren diese Werte auf den Angaben aus der Steuererklärung. Die Zuständigkeit für die Berechnung liegt beim Finanzamt. (§§ 13 ff. LGrStG)
Im nächsten Schritt wird der Grundsteuerwert mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Die Steuermesszahl beträgt grundsätzlich 1,3 Promille. Diese Steuermesszahl ist bei der Wohnnutzung um 30 Prozent geringer als bei sonstigen Nutzungen. Hier erfolgt also eine Begünstigung des Wohnens. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag im Grundsteuermessbescheid. Die Zuständigkeit für die Berechnung liegt beim Finanzamt. (§§ 39 ff. LGrStG)
In einem dritten und letzten Schritt wird der Hebesatz der Gemeinde Weissach im Tal mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer, die im Grundsteuerbescheid festgesetzt wird. (§§ 50 ff. LGrStG)

Wo finde ich die Bodenrichtwerte?
? Die Bodenrichtwerte sind in der Datenbank Boris-BW eingestellt und können dort eingesehen werden. https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?lang=de
? Die Bodenrichtwerte wurden vom örtlichen Gutachterausschuss als unabhängiges Gremium auf den für die Bewertung relevanten Stichtag 01. Januar 2022 festgestellt. Bei Fragen zum Bodenrichtwert wenden Sie sich bitte direkt an den Gutachterausschuss Backnang Tel.: 07191 894-309, E-Mail.: gutachterausschuss@backnang.de

Ist der Bodenrichtwert der Marktwert meines Grundstücks?
? Der Bodenrichtwert bezieht sich immer auf ein fiktives unbebautes Grundstück mit definierten Merkmalen (z.B. Art und Maß der Bebauung). Dieses fiktive Grundstück wird als Bodenrichtwertgrundstück bezeichnet. Die Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sollen typisch für die Zone sein. Innerhalb einer Zone können die Merkmale zwischen den tatsächlich vorhandenen Grundstücken und dem Bodenrichtwertgrundstück somit abweichen.
Lagebedingte Wertunterschiede dürfen innerhalb einer Zone beispielsweise plus/minus 30 Prozent betragen. Der Bodenrichtwert muss daher nicht mit dem Marktwert Ihres Grundstücks identisch sein.
Die Zuständigkeit hierfür liegt beim Gutachterausschuss.

Warum wurde mein Grundsteuerwert/Messbetrag geschätzt?
? Eine Schätzung erfolgt in der Regel, wenn die Steuererklärung nicht abgegeben wurde.
Die Schätzung wird vom Finanzamt durchgeführt.

Die Grundstücksfläche bzw. die Berechnung des Grundsteuermessbescheids ist falsch. Was kann ich tun?
? Die Festsetzung der Fläche bzw. die sonstigen Festsetzungen im Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbescheid erfolgt durch das zuständige Finanzamt. Die Gemeinde Weissach im Tal ist bis zu einer möglichen Änderung an den bestehenden Grundlagenbescheid gebunden. Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt.

Ich bin mit der Höhe der Grundsteuer nicht einverstanden. Wie kann ich mich dagegen wehren?
? Gegen die Bescheide des Finanzamts (Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermesse-bescheid) kann beim zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch eingelegt werden.
Die Gemeinde Weissach im Tal ist beim Erstellen des Grundsteuerbescheids an die Bescheide des Finanzamtes insbesondere den dort festgesetzten Messbetrag gebunden. Sofern sich also die Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt des Grundsteuerwertbescheids oder Messbescheids (z.B. Höhe des Grundsteuerwerts oder Messbetrag) richten, ist der Einspruch gegen den Messbescheid/ Grundsteuerwertbescheid beim Finanzamt zielführend. Es ist dann auch nicht notwendig und nicht sinnvoll, Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde bei der Gemeinde einzulegen.
Bei falschem Hebesatz oder falscher Übernahme des Messbetrags aus dem Grundsteuermessbescheid in den Grundsteuerbescheid können Sie Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der Gemeinde Weissach im Tal einlegen. Diesen Widerspruch können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Grundsteuerbescheids schriftlich bei Frau Maren Erb, maren.erb@weissach-im-tal.de, einreichen oder zur Niederschrift erklären. Ihr Widerspruch wird von uns an unsere Widerspruchsbehörde (Landratsamt Rems-Murr-Kreis) weitergeleitet. Wir weisen Sie hiermit darauf hin, dass für Sie weitere Kosten entstehen können, sofern Ihrem Widerspruch nicht stattgegeben wird. Nach der aktuellen Verordnung des Landratsamts Rems-Murr-Kreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde, als untere Baurechtsbehörde sowie als untere Aufnahme- und Eingliederungsbehörde (Gebührenverordnung) wird für die Bearbeitung von Widersprüchen im Kommunalrecht eine Gebühr in Höhe von 61 €/Std. erhoben.
Soweit der Einspruch beim Finanzamt gegen den Grundsteuermessbescheid oder Grundsteuerwertbescheid erfolgreich ist, ist die Gemeine verpflichtet, den draus resultierenden Grundsteuerbescheid von Amtswegen entsprechend zu ändern. Eventuell zu viel gezahltes Geld erhalten Sie dann automatisch zurück. Ein separater Widerspruch bei der Gemeinde ist hierfür weder notwendig noch zielführend.

Muss ich die Grundsteuer bezahlen, auch wenn ich Einspruch/Widerspruch beim Finanzamt/bei der Gemeinde eingelegt habe?
? Ein Einspruch beim Finanzamt entbindet nicht von der Verpflichtung, die Grundsteuer zu bezahlen (§ 361 Abgabenordnung). Soweit ein Einspruch gegen den Grundsteuermess-bescheid oder Grundsteuerwertbescheid erfolgreich ist, ändert die Gemeinde in Folge den Grundsteuerbescheid und erstattet die zu viel gezahlte Grundsteuer an Sie zurück.
Das Gleiche gilt bei einem Widerspruch. Ein Widerspruch entbindet ebenfalls nicht von der Verpflichtung, die Grundsteuer zu bezahlen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Soweit ein Widerspruch erfolgreich ist, wird der Grundsteuerbescheid geändert und die zu viel gezahlten Grundsteuer an Sie erstattet.

Sollten Sie dennoch offene Fragen haben, dürfen Sie sich gerne in der Kämmerei der Gemeinde Weissach im Tal melden:


Frau Maren Erb Stv. Kämmerin Tel. 07191 – 353145 E-Mail: maren.erb@weissach-im-tal.de
Frau Petra Österle Steuerangelegenheiten Tel: 07191 – 353143 E-Mail: petra.oesterle@weissach-im-tal.de